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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit „Verbrauchern“ (private Auftraggeber)
1. ALLGEMEINES/GERICHTSSTAND
Grundlage für unsere Geschäftsbeziehungen sind die nachfolgenden Bedingungen. Allem voran stellen wir jedoch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben im Geschäftsleben. Mündliche Nebenabreden erlangen insofern auch volle Gültigkeit, es sei denn, dass sie diesen Bestimmungen widersprechen. in diesen Fällen bedarf es der schriftlichen Bestätigung. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen schließt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht aus.
In Verbindung mit diesen AGB´s gelten unsere gesonderten Wartungsverträge, die separaten Wartungs- und Reparaturbedingungen und das Montage-Merkblatt. Für Streitigkeiten aus allen vorstehend genannten Bedingungen gilt als Gerichtsstand ausschließlich das für Firma Balzer zuständige Gericht.
2. LEISTUNGEN/KOSTENVORANSCHLAG
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Balzer KG dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an uns heraus zu geben. Wir sind grundsätzlich verpflichtet, eine schriftlich vereinbarte Leistungspflicht einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so verschiebt sich die Frist entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem schriftlich Übereinstimmung zwischen dem Auftraggeber und uns feststeht. Werden vom Auftraggeber Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Leistungspflicht angemessen verlängert. Die Leistungspflicht gilt als eingehalten, sobald die Montage erfolgt ist.
Wird die Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen, gilt sie als abgenommen. Die Leistungspflicht wird in Fällen höherer Gewalt oder bei Vorliegen sonstiger, nach allgemeinen Grundsätzen des geltenden Rechts von uns nicht zu vertretenden Gründen, ebenfalls angemessen verlängert.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Sollten wir nachträglich die Durchführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich halten (z.B. unvorhersehbare bauliche Gegebenheiten, Verschönerungen usw.), so können die ursprünglich veranschlagten Kosten auch angemessen überschritten werden. Entschädigungen wegen Nichteinhaltens der Leistungspflicht, auch nach Ablauf einer gestellten Nachfrist, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt – nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist - bleibt unberührt.
Grundsätzlich sind wir auch berechtigt, vom Auftrag abweichende, gleichwertige Geräte einzubauen, wenn dieses zur fachgerechten Durchführung des Auftrages von uns als notwendig erachtet wird. Grundsätzlich bedarf es hierzu auch nicht der Genehmigung des Auftraggebers. Es gelten die allgemeinen technischen Vorschriften für Bauleistungen der VOB Teil C.
3. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr geht am Tage der Abnahme durch den Auftraggeber an diesen über, bei vereinbartem Probebetrieb nach Ablauf desselben ohne Beanstandungen. Die Gefahr geht jedoch unmittelbar über, wenn die Übergabe oder der Probebetrieb an die betriebsbereite Aufstellung nicht unmittelbar anschließt.
4. HAFTUNG/PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das betreffende Objekt vom vereinbarten Montagetermin an in einem Zustand zur Verfügung zu halten, der die sorgfältige Ausführung der bestellten Arbeiten ohne Erschwernis und zusätzliche Arbeiten gestattet. Unser Unternehmen haftet im Rahmen der bestehenden Betriebs-Haftpflichtversicherung. Im Falle der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haften wir nur für solche Schäden, die unmittelbar an der von uns gelieferten Ware oder an der erbrachten Leistung entstanden sind. Entsprechende Ansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist unsere Haftung für Arbeiten, die nicht mit der Lieferung und Montage zusammenhängen oder für Arbeiten, die vom Auftraggeber ohne Absprache mit der Geschäftsleitung veranlasst worden sind.
5. BERECHNUNG DES AUFTRAGES
Unsere Preise sind Netto-Preise, die ges. MwSt wird zum jeweils gültigen Satz gesondert erhoben. Montagefestpreise, die als solche gekennzeichnet sind, enthalten Montage. und Fahrkosten sowie An- und Abfahrtszeiten. Geräte werden immer zum Nachweis eingebaut und abgerechnet. Vom Auftraggeber gewünschte Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten werden mit entsprechenden Zuschlägen berechnet. Bauseits zu erbringende Vorbereitungsarbeiten können von uns auch ohne besonderen Auftrag durchgeführt und zu den üblichen Sätzen abgerechnet werden.
6. ZAHLUNG
Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – sofort fällig. Bei Zustellung durch die Post gilt die Rechnung mit dem 3. Tage nach der Aufgabe als zugegangen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen pro angefangenen Monat in Höhe von 2% pro Monat zu berechnen. Gegen unsere Zahlungsansprüche steht dem Auftraggeber ein Recht auf Zurückhaltung oder Minderung nicht zu. Voraus- und Abschlagzahlungen sind in Höhe des Wertes der jeweiligen Leistung, vom Auftraggeber, zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung (Rechnung ) nachzuweisen.
7.EIGENTUM
Die von uns gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unser Eigentum. Mit dem Einbau allein gehen diese Waren auch nicht an den Gebäudeeigentümer über. Vorherige Pfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt. Bei Beeinträchtigung des Eigentums jeglicher Art, auch durch Dritte, hat der Auftraggeber auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Er trägt die Kosten zur Sicherung unserer Ansprüche.
8. Sachmängel – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur
Herstellung eines Bauwerks,
- im Falle der Neuerrichtung
- oder in Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, so-weit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und - gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder - stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkver-traglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
6. Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Grundsätzlich verpflichten wir uns im Rahmen der Gewährleistung zur kostenlosen Nachbesserung (Austausch-Reparatur usw.).
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die betroffenen Teile zwischenzeitlich von einem Dritten oder in eigener Regie repariert wurden. Weitgehende Gewährleistungsansprüche bestehen uns gegenüber nicht, insbesondere nicht auf Wandlung, Minderung und Ersatz wegen mittelbarer oder unmittelbarer Schäden.
9. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
Geschäftsleitung der Firma Balzer KG
Stand 2013-06-19 von BALZER KG
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